Sonntag, 7. Oktober 2012

Schwulsein nicht, Schwanzlutschen schon?

Die Schwuchteln und Schwanzlutscher können sich empören, die Schwulen dürfen beruhigt sein — oder doch eher beunruhigt? —: Das Landgericht Tübingen hat in einem unlängst ergangenen und veröffentlichten Urteil festgestellt, dass es keine strafbare Handlung sei, einen Polizisten als Homosexuellen zu bezeichnen. Das sei nämlich, so das Gericht, kein ehrverletzender oder herabsetzender Begriff, sondern lediglich eine wertneutrale Bezeichnung über eine sexuelle Präferenz. Jemanden als  „dreckigen Schwanzlutscher“ oder „Schwuchtel“  zu bezeichnen, ist hingegen eindeutig strafbar.
Zur Vorgeschichte der Entscheidung gehört die Klage gegen einen Mann, der vier Polizisten (die ihn, der betrunken und bekifft war, wegen gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Türsteher einer Diskothek trotz gewaltsamen Widerstandes festgenommen hatten) als Schwanzlutscher und Schwuchteln sowie, später bei der Blutabnahme, als Homosexuelle beschimpft hatte. Der Mann wurde vom Amtsgericht Tübingen wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (1.350 Euro) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und forderte 150 Tagessätze (1.500 Euro), weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass der Verurteilte die Polizeibeamten außer als „Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ auch als „Homosexuelle“ bezeichnet hatte.
Das Landgericht wies nun die Forderung der Staatsanwaltschaft in dem erwähnten Urteil zurück. In der Begründung heißt es, der Bezeichnung anderer Personen als „homosexuell“ komme „keine wertmindernde Bedeutung — mehr — zu“. „Diese Bewertung folgt aus Artikel 3 des Grundgesetzes und der einfachgesetzlichen Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes durch Paragraph 1 des Antidiskriminierungsgesetzes. Demzufolge sind ‘Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Niemand darf also wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert werden.“
Das Gericht fährt fort: „Schon rein empirisch ist zweifelhaft, ob die Bezeichnung als ‘homosexuell’ eine Herabwürdigung enthält. Das mag in der Vergangenheit anders gewesen sein. Der gesellschaftliche Wandel in der Einstellung zur Homosexualität äußert sich etwa darin, dass sich führende Politiker oder Prominente als Homosexuelle offenbaren. Auch innerhalb der Polizei gibt es ein ‘Netzwerk für Lesben und Schwule’, das sich für mehr Toleranz einsetzt.“
Aus all dem folgt für das Gericht, „dass sich das Strafrecht in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsansatz begeben würde, wenn die Bezeichnung als ‘homosexuell’ als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme gerade die Diskriminierung zum Ausdruck, die von Rechts wegen nicht mehr sein soll. Insoweit verhält es sich nicht anders wie mit sonstigen Bezeichnungen einer sexuellen Präferenz wie ‘bisexuell’ oder ‘heterosexuell’ oder mit Bezeichnungen einer religiösen Zugehörigkeit wie Katholik oder Jude — und zwar völlig unabhängig davon, ob der Erklärungsempfänger der betreffenden Personengruppe angehört. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass hier uniformierte Polizeibeamte als ‘homosexuell“ tituliert wurden. Ein Sonderrecht für Polizeibeamte in Uniform — schärfer: eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot — ist nicht anzuerkennen.“
So weit, so schlüssig. Die Sache hat aber einen Haken. „Anders beurteilen sich Äußerungen, die sich nicht auf die Bezeichnung ‘homosexuell’ beschränken, sondern zusätzlich eine Herabwürdigung ausdrücken wie z.B. ‘dreckige Schwanzlutscher’ oder ‘Schwuchteln’. Solche Äußerungen hat das Amtsgericht ebenfalls festgestellt und völlig zu Recht als Beleidigungen gewertet.“
Interessant. Jemand als Homosexuellen zu bezeichnen, kann also keine Beleidigung sein, weil die Unterstellung einer abwertenden Bedeutung einer solchen Bezeichnung diskriminierend wäre und letztlich gegen die Verfassung verstieße. Vermutlich wäre es also auch nicht beleidigend — wie ich als juristischer Laie vermute —, jemanden einen Schwulen zu nennen, denn „homosexuell“ und „schwul“ werden ja weitgehend als Synonyme betrachtet. Neben bei bemerkt: Damit ist die Strategie der Schwulenbewegung, eine abwertende Bezeichnung aufzugreifen und selbstbewusst als Eigenbezeichnung zu verwenden, an ihr Ende gekommen. Jedenfalls, was die Rechtslage betrifft, denn dass in der Jugendsprache und auch sonst „schwul“ nach wie vor ein negativ besetzter Begriff ist, bleibt von der wohlmeinenden Weltsicht der Tübinger Richter unberührt.
Es steht also zwar fest, dass der Verurteilte die Beamten beleidigen wollte, und mit „Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ ist ihm das auch gelungen. Doch seine Absicht, die Polizisten mit der Titulierung als „Homosexuelle“ zu beleidigen, führte nicht zum gewünschten Erfolg, und auch das mögliche subjektive Beleidigtsein der so Tituliertem spielt juristisch keine Rolle. Laut Urteil kann man schlechterdings niemanden dadurch beleidigen, dass man ihn als etwas bezeichnet, was nichts Schlechtes ist: Katholik, Jude, Homosexueller.
Warum nun aber andererseits „Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“ sehr wohl Beleidigungen sind, wird leider vom Gericht nicht weiter erklärt. Ob es bei den Schwanzlutschern etwas mit der Spezifizierung zu tun hat? Wäre „dreckiger Katholik“ und „dreckiger Jude“ ebenfalls beleidigend, obwohl „Katholik“ und „Jude“ ohne Zusatz es nicht sind? Oder ist „Schwanzlutscher“ schon für sich genommen, anders als „Homosexueller“, eine ehrverletzende und herabwürdigende Bezeichnung? Das liefe auf die reichlich merkwürdige Auffassung hinaus, homosexuell zu sein, sei nichts Unanständiges, Homosexuelles zu tun, aber schon.
Das träfe sich dann freilich mit dem gängigen Konzept, wonach Homosexualität ein in der Tiefe der Persönlichkeit angelegtes und nach deutbarem Ausdruck verlangendes Sein ist, das folgerichtig nahezu ausschließlich auf Homosexuelle beschränkt bleibt. Homosexualität ist Homosexuellsein und damit nichts, was Nichthomosexuelle beträfe. Ein Verständnis von Homosexualität als homosexueller Praxis gerät damit letztlich außer Sicht und Begriff. Eigentlich verhalten sich demzufolge nämlich nur Homosexuelle homosexuell, und wenn Heterosexuelle Homosexuelles tun, ist das ein Ausrutscher, eine Jugendsünde oder einer Notsituation geschuldet.
So oder so, wie kann es sein, dass Homosexuellsein nichts Schlechtes und daher als Homosexueller bezeichnet zu werden nichts Beleidigendes ist, dass es aber ehrverletzend und herabwürdigend ist, ein Schwanzlutscher genannt zu werden, obwohl Schwänze zu lutschen etwas ist, was Homosexuelle, habe ich mir sagen lassen, hin und wieder tun? Wie kann es sein, dass es keine Beleidigung ist, zu sagen: „Du bist homosexuell“, dass es sehr wohl aber eine Beleidigung ist, zu sagen: „Du handelst homosexuell“? Doch wohl nur deshalb, weil Homosexuellsein als Eigenschaft von Homosexuellen verstanden und damit auf diese beschränkt wird — was Homosexualität ungefährlich oder zumindest einschätzbar macht, gerade dann, wenn man kein Homosexueller ist —, während homosexuelle Handlungen auch Heterosexuellen unterstellt werden können, was die saubere Trennung in Sosein und Sosein aufzulösen droht — was das Heterosexuellsein der Heterosexuellen in Frage stellt.
Um den Vergleich aufzugreifen, den das Tübinger Landgericht gewählt hat: Von jemandem zu sagen, er sei Katholik oder Jude, ist keine Beleidigung, egal, ob er es nun ist oder nicht. Von jemandem zu sagen, er verhalte sich wie ein Katholik oder Jude, kann jedoch als Beleidigung funktionieren, wenn katholisches oder jüdisches Verhalten als etwas vorausgesetzt werden darf, was Nichtkatholiken und Nichtjuden nicht tun und, wenn sie etwas auf sich halten, für sich ablehnen. Ich verzichte darauf, dies hier durch die Erwähnung von antikatholischen oder antijüdischen Stereotypen zu illustrieren.
Bleibt noch die Frage: Warum ist „Homosexueller“ keine Beleidigung (und „Schwuler“ vermutlich auch nicht), „Schwuchtel“ aber schon? Und was folgt daraus?
Während „schwul“ erst als Selbst-, dann als Fremdbezeichnung nach und nach salonfähig gemacht wurde — noch in den 80er Jahren war das Wort beispielsweise im Deutschen Bundestag verpönt, heutzutage geht es längst auch Tagesschausprechern flott von den Lippen —, hat die gute alte „Schwuchtel“ ihre Widerborstigkeit behalten. Es wäre also vielleicht, politisch betrachtet und ganz unabhängig von dem oben erörterten Urteil,  durchaus an der Zeit, auf diese schöne Vokabel zurückzugreifen, um der angepassten Biederkeit der „Homosexuellen“ und „Lesbenundschwulen“ zu entgehen und den Heterosexuellen unangenehm in Erinnerung zu bleiben — wenn man es denn als Nichtherterosexueller noch als politisches Ziel ansähe, sich nicht einfach durch Normalisierung in die herrschenden Verhältnisse einzufügen, sondern diese durch Abweichung in Frage zu stellen. Lasst uns Schwuchteln sein! Homosexuelle und Lesbenundschwule (und queers) waren wir jetzt lange genug.

2 Kommentare:

  1. Interessant wäre zu wissen, wie das Gericht die Bezeichung „Mösenlecker“ gewertet hätte. Immerhin, so weiß ich aus meinem Umfeld, reagieren heterosexuelle Männer auf diese Bezeichnung sehr empfindlich, obgleich sie wohl genau das tun.

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    1. Das salomonische Urteil lautete vielleicht: Bei heterosexuellen Polizisten und lesbischen Polizistinnen wäre "Mösenlecker" bzw. "Mösenleckerin" (ohne den Zusatz "dreckig", versteht sich) keine Beleidigung, bei homosexuellen Polizisten schon. Oder umgekehrt? Irgendjemand müsste das mal ausprobieren ...

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